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Die Bibel, der Christ und die Gottesfurcht


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Die Bibel, der Christ und die Gottesfurcht

Wenn wir sterben, sind andere Menschen mit betroffen. Es liegt in unserer Verantwortung, dass wir uns rechtzeitig mit den Fragen um unser Lebensende beschäftigen und unser irdisches Dasein nicht nach dem Motto beenden: „Nach mir die Sintflut!“. „Darum können sich dann die anderen kümmern!“

Grundsätzlich können wir in der Bibel beobachten, dass alle Kinder erben (5Mo 21,15-17; Hi 42,15). Töchter erhalten ihr Erbe oft in Form einer Mitgift bei ihrer Heirat. Hat ein Mann keinen Sohn, erben seine Töchter (4Mo 27,1-11). Der Erstgeborene erhält den doppelten Anteil (5Mo 21,17). Dafür ist er für die finanzielle Versorgung der Eltern im Alter verantwortlich. Im Falle von schwerwiegenden Vergehen kann jemand sein Erstgeburtsrecht verwirken. Dies war bei Kain nach seinem Mord an Abel oder bei Ruben nach seinem Inzest der Fall (1Mo 49,3-4, vgl. 1Mo 35,22).

Von Israels Stammvätern lernen wir, rechtzeitig „unser Haus zu bestellen“ (vgl. 2Sam 17,23; 2Kön 20,1). Abraham, Isaak, Jakob und Josef haben sich früh genug um die Verhältnisse nach ihrem Tod gekümmert. Das Beispiel des verlorenen Sohnes zeigt, dass eine Erbschaft oder Teile davon auch schon vor dem Tod weitergegeben werden können (Lk 15,12). Gerade im Fall von Immobilien lohnt es sich, die künftigen Besitzverhältnisse nach Möglichkeit bereits vor dem Tod zu regeln.

Wer seinen Nachlass vernachlässigt, der riskiert, dass sich seine Familie in einem Streit entzweit. Paulus sagt (Röm 14,19): So lasst uns nun dem nachstreben, was dem Frieden […] dient. Über Teilungsvorschriften kann ein Erblasser regeln, wer welche Vermögenswerte erhält. Ohne solche Regelungen kann die Erbteilung langwierig und teuer werden, da sich die Beteiligten einigen müssen, wer das Auto, wer den Schmuck und wer das Ferienhaus erhält. Gleichzeitig müssen wir aufpassen, dass wir nicht überregulieren. Denn auch dies kann zu bösem Blut führen. Entscheidend ist, dass alle Beteiligten miteinbezogen und stets über alles informiert werden.

Zu unseren Aufgaben gehört es auch, sich früh genug über das geltende Erbrecht zu informieren, das zum Zug kommt, wenn wir ohne letztwillige Verfügung sterben. Grundsätzlich richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach dem Verwandtschaftsgrad. Ehepaare sind sich oft zu wenig bewusst, dass ohne einen Erbvertrag die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen an die Kinder weitergeht. Das kann dazu führen, dass ein Haus verkauft werden muss, damit die Kinder ausbezahlt werden können. Kinderlosen Ehepaaren ist oft nicht klar, dass ein Viertel des Nachlasses den Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen zusteht. Wer mit jemandem ohne schriftliche Regelung im Konkubinat lebt, geht leer aus, falls der Lebenspartner stirbt.

Auch wenn es uns letztlich nicht mehr direkt betrifft: Dass wir „unser Haus bestellen“, ist ein Liebesdienst an unseren Nächsten (1Kor 10,24): Niemand suche das Seine, sondern das des anderen. Oder (Phil 2,4): Ein jeder sehe nicht auf das Seine, sondern ein jeder auch auf das der anderen! Diese Anweisungen Gottes gelten in diesem Fall auch über unseren Tod hinaus.